Allgemeine Geschäftsbedingungen der Power Umzug GmbH
(Diese AGB`s gelten für alle Dienstleistungen)
Unsere Umzugsbedingungen sind verlässlich, transparent, fair und klar. Wenn immer möglich suchen wir Lösungen, die ohne die Allgemeinen Umzugsbedingungen (AUB) auskommen; denn, unsere Kunden sehen wir als unsere Partner.
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Power Umzug GmbH, soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftraggeber hat der Power Umzug GmbH alle für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben, wie Hinweise auf Reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau abzugeben. Die Power Umzug GmbH überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt Power Umzug GmbH Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Beide Parteien setzten voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann; die Hauptverkehrstrasse sowie die Strasse und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrts-Verhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. Sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen, falls nicht, kommt ein Zuschlag von CHF 200.00 pauschal hinzu. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis Massgabe der Mehraufwände. Der Auftraggeber wird von Power Umzug GmbH sofort auf Mehraufwände hingewiesen.
Art. 4 Pflichten der Power Umzug GmbH
Die Power Umzug GmbH ist dazu Verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Power Umzug GmbH fährt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der Power Umzug GmbH rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Power Umzug GmbH auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder Pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen Aufwände:
- Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch Power Umzug GmbH vorgenommen werden müssen.
- Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Schreiners benötigen.
- Der Transport von Kühlschranken/Truhen von über 200 l, Klavieren ab CHF 300.00 pauschal und anderen Gegenständen von mehr als 100kg Eigengewicht CHF 150.00 pauschal.
- Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Vorhängen, Einbauten usw.
- Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat.
- Die Prämien für Transportversicherungen.
- Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
- Mehraufwände durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals das Power Umzug GmbH nicht verschuldet hat.
- Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter aufweiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
- Bei einem Umzug ist auf jeden Fall eine Mindestzeitabnahme von 4 Stunden zu berechnen.
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch Power Umzug GmbH entstehenden Mehraufwandes.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80% des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.
Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann Power Umzug GmbH das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages einbehalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von OR Art. 444, 445 und 451.
In diesem Fall kann Power Umzug GmbH den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass Power Umzug GmbH das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung).
Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw.
In Abänderung von OR Artikel 452 Abs. 2 und 3 sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von zwei Tagen (auch Samstag, Sonntag und Feiertage) nach dem Umzug schriftlich der Power Umzug GmbH, Wankdorffeldstrasse 92, 3014 Bern oder info@powerumzug.ch mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Art. 10 Haftung
Power Umzug GmbH haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit Ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit Sie nicht nachweist, dass Sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist. Power Umzug GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (TV, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (OR Art. 442). Ist die Verpackung nicht geeignet wird die Ware transportiert. Jedoch ist eine Haftung ausgeschlossen. Bei Beschädigungen des Inhaltes von Kisten und anderen Behältnissen haftet Power Umzug GmbH nur, wenn das Ein- und Auspacken durch seine eigenes oder von Ihr beauftragtes Personal besorgt worden ist.
Art. 11 Haftungsausschluss
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere, etc.), ist Power Umzug GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden.
Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt Power Umzug GmbH keine Haftung.
Wird der Power Umzug GmbH ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und wir anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen wird, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
Power Umzug GmbH haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be- und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn Ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer (Power Umzug GmbH) den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringen der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen Geländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen.
Wir die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche Power Umzug GmbH keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.
Art. 12 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen.
Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen.
Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuer- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt Power Umzug GmbH keine Haftung. Geschützt auf die Bestimmungen der OR Artikel 452 Abs. 1 sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugsmitarbeitern mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Teamchefs festzuhalten.
Art. 13 Gerichtstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz der Power Umzug GmbH in Bern als Gerichtsstand.
Es gilt Schweizerisches Recht.